Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch noch jetzt einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" beantragen:
Sie sind erst nach Oktober 2021 als Familienangehöriger nach Österreich gezogen? Dann lesen Sie bitte unten im Abschnitt zur Familienzusammenführung weiter.
Das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich regelt unter anderem, dass auch ein verspäteter Antrag (nach 31. Dezember 2021) für einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" positiv entschieden werden kann, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt.
Vernünftige Gründe können insbesondere vorliegen für Opfer von Gewalt in der Familie/Privatsphäre, für (minderjährige) Antragstellerinnen/Antragsteller, deren Eltern keinen Antrag für sie gestellt haben, oder für Antragstellerinnen/Antragsteller mit nachgewiesenen schweren Erkrankungen. Die Behörde wird Ihre individuelle Situation genau prüfen und alle Umstände, die Sie angeben, berücksichtigen.
Als weitere Voraussetzung für den Erhalt des Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV" müssen Sie – wie schon bisher als EU-Bürgerin und -Bürger – erwerbstätig sein oder sich den Aufenthalt in Österreich ohne Bezug von Sozialhilfeleistungen für sich und ihre Familienangehörigen leisten können und über eine umfassende Krankenversicherung verfügen. Als Familienmitglied einer solchen Person behalten Sie auch Ihr Aufenthaltsrecht. Personen, die schon ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, können ebenso einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" stellen. Wie bisher sind keine Deutschkenntnisse erforderlich.
Wenden Sie sich in jedem Fall so rasch wie möglich an die für Sie zuständige Behörde, um Ihre Möglichkeiten abzuklären.
Wann und wo kann ich den Antrag stellen?
Sie müssen den Antrag so rasch wie möglich persönlich bei der zuständigen Behörde stellen. Dies ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann, die Bürgermeisterin/der Bürgermeister (Magistrat) oder die Bezirkshauptmannschaft. Welche Behörde zuständig ist, richtet sich danach, wo Sie wohnen.
Behördenadresse – Abfrage
In Wien können Sie Ihren Antrag bei der Magistratsabteilung 35 (MA 35) einbringen. Nähere Informationen sowie den Terminkalender zur Terminbuchung finden Sie unter dem Punkt Brexit (→ Stadt Wien).
Die persönliche Antragstellung ist notwendig, weil die Behörde Ihre Identität prüfen und Fingerabdrücke abnehmen muss.
Gibt es ein Antragsformular?
Das Antragsformular steht in deutscher Sprache mit Ausfüllhilfe in einfacher Sprache auf Deutsch und Englisch zur Verfügung.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.
Welche Dokumente benötige ich?
Sie benötigen in jedem Fall:
- ein aktuelles Passfoto. Das Foto darf maximal 6 Monate alt sein.
- einen gültigen Reisepass. Der Reisepass muss auf Ihren aktuellen Namen ausgestellt sein. Bei Namensänderungen, insbesondere nach Heirat, Verpartnerung oder Scheidung, prüfen Sie Ihren Reisepass und beantragen Sie gegebenenfalls einen neuen Reisepass. Für die Antragstellung gilt keine Mindestgültigkeitsdauer des Reisepasses.
- eine Begründung, warum Sie den Antrag nicht im Jahr 2021 gestellt haben. Die Behörde prüft, ob Ihnen dennoch einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" erteilt werden kann.
Sie haben eine Anmeldebescheinigung, Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts, Aufenthaltskarte, Daueraufenthaltskarte oder einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt – EU)? Dann ist das für die Antragstellung hilfreich. Ihr weiteres Aufenthaltsrecht ist davon aber nicht abhängig, das heißt, auch ohne diese Dokumente können Sie einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" stellen.
Eine Liste von erforderlichen Dokumenten finden Sie auch in der Ausfüllhilfe.
Gebühren für den Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV"
Das Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV" unterliegt einer Gebühr von 91 Euro (für Personen, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 39 Euro). Das Ansuchen um Austausch einer bis zum Ablauf des Übergangszeitraumes ausgestellten Bescheinigung des Daueraufenthaltes (§ 53a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), einer Daueraufenthaltskarte (§ 54a NAG) oder eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" (§ 45 NAG) gegen den Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" ist gebührenbefreit.
Familienzusammenführung: Ich habe einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" beantragt beziehungsweise bin Inhaberin/Inhaber eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV". Kann meine Familie nach dem 1.1.2022 zu mir ziehen?
Ja. Welche Familienmitglieder ein Aufenthaltsrecht von Ihnen ableiten können und welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, hängt davon ab, ob sich Ihre Familienangehörigen auf das Austrittsabkommen berufen können oder einen nationalen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) benötigen. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen.
Meine Familienangehörige/mein Familienangehöriger ist EWR-Bürgerin/-Bürger oder Bürgerin/Bürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
EWR- und Schweizer Bürgerinnen und Bürger können sich in aller Regel auf das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht berufen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres (→ BMI).
Meine Familienangehörige/mein Familienangehöriger ist britische Staatsbürgerin/britischer Staatsbürger oder eine andere Drittstaatsangehörige/ein anderer Drittstaatsangehöriger:
Vorausgesetzt für einen Familiennachzug nach dem Austrittsabkommen ist, dass Sie als Zusammenführender einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" oder Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV – Daueraufenthalt" innehaben oder zumindest rechtzeitig beantragt haben.
Hier finden Sie einen Überblick über die Personen, die nach dem Austrittsabkommen zu Ihnen ziehen können:
- Eheleute oder eingetragene Partner, wenn die Ehe beziehungsweise eingetragene Partnerschaft schon vor 31. Dezember 2020 bestand
- Eheleute oder eingetragene Partner, die am 31. Dezember 2020 schon eine langjährige Beziehung geführt haben und später eine Ehe beziehungsweise eingetragene Partnerschaft eingegangen sind
- Leibliche oder adoptierte Kinder, Enkelkinder und so weiter bis 21 Jahre
- Leibliche oder adoptierte Kinder, Enkelkinder und so weiter über 21 Jahre, wenn ihnen Unterhalt gewährt wird
- Eltern, Großeltern und so weiter wenn ihnen Unterhalt gewährt wird
- Personen, deren Anwesenheit für den Inhaber des Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV" oder "Artikel 50 EUV – Daueraufenthalt" notwendig ist, damit der Zusammenführende sein nach dem Austrittsabkommen gewährtes Aufenthaltsrecht nicht vorenthalten wird
Diese Personen können einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV – Familienangehöriger" beantragen.
Lebenspartnerinnen und -partner, die mit Inhaberinnen oder Inhaber eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV" oder "Artikel 50 EUV – Daueraufenthalt" am 31. Dezember 2020 schon eine langjährige Beziehung geführt haben und jetzt gemeinsam in Österreich leben wollen, können eine "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 56 NAG beantragen.
Wenn Sie als Familienangehöriger schon vor dem 31. Dezember 2020 in Österreich gelebt haben, aber noch keinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" gestellt haben, lesen Sie bitte den Punkt "Ich bin britische Staatsbürgerin/britischer Staatsbürger. Ich habe den Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" noch nicht beantragt. Was kann ich jetzt tun?"
Wann und wo müssen meine Familienangehörigen den Antrag stellen?
Die Familienangehörigen – bei Kindern unter 14 Jahren die gesetzliche Vertretung – müssen den Antrag persönlich spätestens innerhalb von 3 Monaten ab Einreise in Österreich stellen. Bei Geburt in Österreich zählt diese als Einreise.
Zuständige Behörde ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann, die Bürgermeisterin/der Bürgermeister (Magistrat) oder die Bezirkshauptmannschaft. Welche Behörde zuständig ist, richtet sich danach, wo Sie mit ihren Familienangehörigen wohnen.
Behördenadresse – Abfrage
In Wien können Sie Ihren Antrag bei der Magistratsabteilung 35 (MA35) einbringen. Nähere Informationen sowie den Terminkalender zur Terminbuchung finden Sie unter dem Punkt Brexit (→ Stadt Wien).
Die persönliche Antragstellung ist notwendig, weil die Behörde die Identität prüfen und Fingerabdrücke abnehmen muss.
Gibt es ein Antragsformular?
Das Antragsformular steht in deutscher Sprache mit Ausfüllhilfe in einfacher Sprache auf Deutsch und Englisch zur Verfügung.
Bitte beachten Sie: Sie müssen im Feld 31 "Familienangehöriger" ankreuzen.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.
Welche Dokumente benötige ich?
Sie benötigen in jedem Fall:
- ein aktuelles Passfoto. Das Foto darf maximal 6 Monate alt sein.
- einen gültigen Reisepass. Der Reisepass muss auf Ihren aktuellen Namen ausgestellt sein. Bei Namensänderungen, insbesondere nach Heirat, Verpartnerung oder Scheidung, prüfen Sie Ihren Reisepass und beantragen Sie gegebenenfalls einen neuen Reisepass. Für die Antragstellung gilt keine Mindestgültigkeitsdauer des Reisepasses.
- einen Nachweis ihrer Familienbeziehung. Das ist zum Beispiel Ihre Heiratsurkunde oder die Geburtsurkunde.
Eine Liste von erforderlichen Dokumenten finden Sie auch in der Ausfüllhilfe.
Bitte beachten Sie, dass ein Familiennachzug als sonstiger Familienangehöriger nicht mehr möglich ist, wenn Sie nicht schon vor 31. Dezember 2020 in Österreich gelebt haben.
Meine Familienangehörige/mein Familienangehöriger ist britische Staatsbürgerin/britischer Staatsbürger oder eine andere Drittstaatsangehörige/ein anderer Drittstaatsangehöriger und kann sich nicht auf das Austrittsabkommen stützen:
Wenn ein Familiennachzug nach dem Austrittsabkommen nicht möglich ist, ist er unter Umständen aber nach den nationalen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts (NAG) möglich.
Ein Familiennachzug nach dem NAG kommt für folgende Personen in Frage:
- Eheleute oder eingetragene Partner, wenn die Ehe beziehungsweise eingetragene Partnerschaft erst nach 1. Jänner 2021 begründet wurde
- Eheleute oder eingetragene Partner eines Inhabers eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV – Familienangehöriger" oder eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV – Daueraufenthalt Familienangehöriger", auch wenn die Ehe beziehungsweise eingetragene Partnerschaft schon vor 31. Dezember 2020 bestand
- Leibliche oder adoptierte Kinder bis 18 Jahre für Inhaber eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV – Familienangehöriger" oder eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV – Daueraufenthalt Familienangehöriger"
Diese Personen können eine Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 46 Absatz 1 Z 2 lit e NAG beantragen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres.